Impressumspflicht auch für “Under Construction”-Webseiten

Die Impressumspflicht kann unter Umständen auch für “Under Construction”-Webseiten gelten, wie LG Aschaffenburg jetzt in einem Urteil entschieden hat.

Im konkreten Fall hatte zwar der Betreiber einer Website einen “Under Construction”-Hinweis angebracht, aber sowohl das Logo, wie die Printausgabe des Magazins waren aufrufbar. Das sah LG Aschaffenburg als Verstoß gegen die Impressumspflicht und gab der Klägerin Recht.

Anders dagegen ist es wenn man eine reine Baustellen-Website hat, also nur der Hinweis dass die Website überarbeitet wird und keine weiteren Inhalte. In solch einem Fall gilt die Impressumspflicht nicht.

Im Grunde genommen geht es hier darum ob mit einer Baustellen-Seite auch weiterhin eine geschäftliche Betätigung stattfindet. Wenn nicht, dann gilt laut LG Düsseldorf die Impressumspflicht nicht. Findet auf der Baustellen-Seite auch weiterhin irgendeine geschäftliche Betätigung statt, sei es auch nur ein Download, dann gilt die Impressumspflicht aus der Sicht von LG Aschaffenburg.

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Ein Kommentar

  1. Link: Impressumspflicht auch für "Under Construction"-Webseiten | BuntePixel - Not yet another private blog. sagt:

    […] Impressumspflicht auch für “Under Construction”-Webseiten → Im Grunde genommen geht es hier darum ob mit einer Baustellen-Seite auch weiterhin eine geschäftliche Betätigung stattfindet. Wenn nicht, dann gilt laut LG Düsseldorf die Impressumspflicht nicht. Findet auf der Baustellen-Seite auch weiterhin irgendeine geschäftliche Betätigung statt, sei es auch nur ein Download, dann gilt die Impressumspflicht aus der Sicht von LG Aschaffenburg. Vladimir […]

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