Zwei interessante Meldungen zum Thema Online-Recht, die ich bei RA Michael Seidlitz gefunden habe. Hier die erste Fragestellung:
Muss mit der Erstellung eines Logos beauftragte Werbeagentur rechtliche Unbedenklichkeit der Werbemaßnahme prüfen?
Laut KG Berlin 19. Zivilsenat ist die Antwort nein, weil u.a.:
[…] Die Beklagte schuldete der Klägerin zunächst nicht die Erstellung eines Logos frei von Markenrechten Dritter, sondern lediglich die Erstellung eines den graphischen Ansprüchen der Klägerin entsprechenden Logos. […]
Quelle: Bürgerservice Berlin
Die zweite Fragestellung:
Sind 25% fehlerhafter HTML-Code bei einer 600 Euro Website hinnehmbar?
In einer mündlichen Verhandlung hat das Amtsgericht Rotenburg (Wümme) dies bejaht:
Es ist also nach Auffassung des Gerichts vollkommen in Ordnung, dass man als Webdesigner zu 25% fehlerhaften HTML Code abliefert und mit einer veralteten Tabellenstruktur eine Internetseite abliefert die zudem mit dem Kunden nicht abgesprochen ist. Sie muss sich nur prinzipiell als Internetseite eignen.
Quelle: hb-law.de
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